Satzung

SATZUNG des Vereins für Leibesübungen e.V. Oberbieber

§ 1 Name, Sitz und Zweck

1. Der in Oberbieber bestehende Sportverein führt den Namen „Verein für Leibesübungen (VfL) e.V. Oberbieber“. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Landesfachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in Neuwied (Oberbieber). Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur unter der Nr. 10077 eingtragen.

2. Der Verein mit Sitz in Neuwied-Oberbieber verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnütze Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung und Erhaltung der Volksgesundheit in diversen sportlichen Belangen, wie Pflege
des Amateursports, Kinder- und Jugendarbeit, Mutter- und Kindturnen, Prüfungen für Sportabzeichen, Behindertensport sowie damit verbundene gesellschaftlich Aktivitäten. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Bei Bedarf können Vereinsämter, wie Mitlieder des Vorstandes, Mitglieder der Abteilungsvorstände, Bürokräfte soweit sie nicht mit dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb befasst sind, Platzwarte, Betreuer, Assistenzbetreuer im
Sinne des Betreuungsrechts, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt
werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätgikeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
Diese Satzung kann auch im Internet unter www.vfloberbieber.de eingesehen werden.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 3 Verlust der Mitgliedschaft Kündigung

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

2. Eine Kündigung ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. Kündigungen können auch per E-Mail erfolgen. Eine angeforderte Lesebestätigung der Kündigung gilt als Kündigungsbestätigung. Es erfolgt keine weitere schriftliche Kündigungsbestätigung.

3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung des Beirats, aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder grober Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins

b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung

c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens

d) wegen unehrenhafter Handlungen

Der Bescheid über den Ausschluss ist per Einschreibebrief mit Rückschein zuzustellen. Mit dem Ausschluss erlöschen alle aus der Vereinszugehörigkeit sich ergebenden Rechte und Ansprüche. Dem Verein bleibt die Eintreibung rückständiger Mitgliedsbeiträge vorbehalten.

§ 4 Ehrungen

Ehrungen von Mitgliedern und Nichtmitgliedern erfolgen nach den Richtlinien der Ehrenordnung. Sie wird vom Vorstand erlassen. Der Zeitpunkt der Durchführung für die jährlich stattfindende Ehrung ist den einzelnen Abteilungsleitern mindestens zwei Monate vor dem festgelegten Tag durch den Geschäftsführer mitzuteilen. Der Zeitpunkt der Durchführung wird vom Vorstand festgelegt.

§ 5 Beitrage

1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beitrage werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag ist vierteljährlich im März, Juni, September und Dezember fällig.

2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Ehrenmitglieder sind von einer Beitragszahlung befreit.

§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen als Gäste teilnehmen.

2. Bei Abstimmungen in der Jugendversammlung haben alle Mitglieder vom 14. Lebensjahr an Stimmrecht. In der Jugendversammlung erlischt die Stimmberechtigung mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

3. Gewählt werden können Mitglieder vom 16. Lebensjahr an.

§ 7 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen die Anordnungen des Vorstandes, des Beirates oder der Abteilungsleitungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung des Beirates folgende Maßnahmen verhängt werden:

a) Verweis

b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

Der Bescheid über diese Maßregelung ist per Einschreibebrief mit Rückschein zuzustellen.

§ 8 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der Beirat

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a) der Vorstand beschließt oder

b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand und zwar durch Veröffentlichung in den Vereinsaushängekästen; hierüber hinaus soll eine Veröffentlichung in der örtlichen Tagespresse „Rhein-Zeitung“ Ausgabe Neuwied erfolgen. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin
der Versammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen.

5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

a) Bericht des Vorstandes und der Abteilungsleitungen

b) Kassenberichte und Berichte der Kassenprüfer

c) Entlastung des Vorstandes und des Beirates

d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind

e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge

f) Festsetzung der Mitgliederbeitrage und der außerordentlichen Beiträge, so
weit eine Neufestsetzung erforderlich ist.

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Antrage können gestellt werden:

a) von den Mitgliedern

b) von den Abteilungen

c) vom Vorstand bzw. vom Beirat

d) von den Ausschüssen

Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

9. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder es beantragen

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Geschäftsführer

d) dem Hauptkassierer

e) dem Jugendleiter

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Personenkreis, welcher in § 10 Absatz 1 aufgezählt ist. Der Verein kann jedoch nur von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten werden, eines dieser beiden Mitglieder muss immer der Vorsitzende sein; sollte er verhindert sein, kann seine Stelle der stellvertretende Vorsitzende einnehmen. Im Innenverhältnis zum Verein, kann der stellvertretende Vorsitzende nur tätig werden, bei Verhinderung des Vorsitzenden.

3. Der Vorstand leitet den Verein. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und des Beirates. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es drei Vorstandsmitglieder beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Beirat berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

4. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Beirates

b) die Bewilligung von Ausgaben

c) Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern

5. Der Vorstand erledigt alle Aufgaben, deren Behandlung durch den Beirat nicht notwendig ist.

6. Über die Tätigkeit des Vorstandes ist der Beirat laufend zu informieren.

7. Alle Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an allen Versammlungen der Abteilungen, der Abteilungsleitungen und der Ausschüsse beratend teilzunehmen.

§ 11 Beirat

1. Zum Beirat gehören:

a) die Mitglieder des Vorstandes

b) die Abteilungsleiter und ein weiteres Mitglied der Abteilungsleitung

2. Der Beirat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er wird vom Vorsitzenden geleitet.

3. Der Beirat soll gewährleisten, dass alle im Verein tätigen Mitarbeiter laufend über die Geschehnisse im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Verhalten des Vereins beratend mitzuwirken.

§ 12 Abteilungen und Ausschüsse

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Beirates gegründet.

2. Die Abteilungen werden durch den Abteilungsleiter und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben zugeteilt sind, geleitet: der Abteilungsleitung. Der Abteilungsleiter kann bei Verhinderung seine Vertretung delegieren.

3. Die für den Wettkampfsport und Breitensport notwendigen Ausschüsse sind in den jeweils zuständigen Abteilungen zu bilden und unterstehen der Abteilungsleitung. Versammlungen der Abteilungsleitung sowie der jeweiligen Ausschüsse werden nach Bedarf einberufen.

4. Abteilungsleiter und Mitarbeiter mit festen Aufgaben sowie die entsprechenden Ausschüsse, sind in der Abteilungs-versammlung zu wählen; sie bedürfen jedoch der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Für die Einberufung der Abteilungsversammlungen gelten die Einberufungsvorschriften des § 9 der Satzung entsprechend; die Veröffentlichung in der Tagespresse ist jedoch nicht notwendig. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und
auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

5. Für den Bereich Jugendsport ist ein Ausschuss für Jugendsport zu bilden. An der Spitze dieses Ausschusses steht der Jugendleiter: danach die jeweiligen Jugendwarte der Abteilungen. Weitere Mitglieder sind je zwei Vertreter der Sportjugend pro Abteilung, die von den Jugendlichen (14 -18
Jahre) der jeweiligen Abteilungen gewählt sind. Die Aufgaben des Jugendsportausschusses regelt die Jugendordnung. Sie wird vom Vorstand erlassen.

6. Der Vorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden. Die Sitzungen solcher Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den zuständigen Leiter einberufen; dieser ist dem Vorstand rechenschaftspflichtig.

§ 13 Protokollierung der Beschlüsse

1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Abteilungsversammlung, des Beirates, des Vorstandes der Abteilungsleitungen, ist jeweils ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

2. Über alle Beschlüsse der Abteilungsversammlung sowie der Abteilungsleitungen ist der Vorstand binnen einer Frist von acht Tagen zu unterrichten und zwar in der Form, dass ihm eine Durchschrift des Protokolls zugestellt wird. Diese Durchschrift ist an den Geschäftsführer einzusenden.

§ 14 Wahlen

1. Die Mitglieder des Vorstandes und der Abteilungsleitungen werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahl von zwei Kassenprüfern findet jährlich statt. Die jeweiligen Mitglieder bleiben solange im Amt bis der entsprechende Nachfolger gewählt ist; eine Wiederwahl ist zulässig.

2. In jeder ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist das Vereinslokal des Vereins zu wählen. Als Vorschlag kommen nur solche Lokale in Frage, die die geeigneten Voraussetzungen für ein Vereinsleben sowohl in sportlicher als auch in gesellschaftlicher Hinsicht bieten können.

§ 15 Kassenprüfung

1. Die Hauptkasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Werden durch eine entsprechende Haushaltsplanung noch weitere Kassen notwendig, so sind auch diese von den Kassenprüfern zu prüfen.

2. In diese zuletzt genannten Kassen kann im Laufe des Jahres der Hauptkassierer zusammen mit einem Mitglied des Vorstandes ohne Voranmeldung Einblick verlangen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht über die Hauptkasse des Vereins und den Abteilungsversammlungen einen Prüfungsbericht über die jeweilige Abteilungskasse.

3. Sollte der Verein zum Zwecke einer gemeinnützigen Veranstaltung eine Veranstaltergemeinschaft bilden und hierbei die Führung einer besonderen Kasse dieser Veranstaltungsgemeinschaft notwendig werden, so sind die beiden von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer
berechtigt und verpflichtet auch diese Kasse zu prüfen. Der hierbei erstellte Kassenbericht ist jedoch nur dem Vorstand vorzulegen.

§ 16 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:

a) der Beirat mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder

b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3. Zu dieser Versammlung ist jedes stimmberechtigte Mitglied des Vereins schriftlich auf dem Postweg einzuladen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt Neuwied (Stadtverwaltung Neuwied, Sportamt, 56564 Neuwied). Der Stadt Neuwied ist dieses Vermögen mit der Zweckbestimmung zu übergeben, es mindestens 2 Jahre zu verwalten. Innerhalb dieser Frist ist das Vermögen jedoch erstrangig einem bereits bestehenden, zweitrangig einem eventuell innerhalb dieser 2 Jahre neugegründeten Sportverein zu übergeben, dessen Sportart mindestens einer Sportart entsprechen muss, welche zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins in diesem betrieben wurde! Nach Ablauf dieser Frist geht das Vermögen in den Besitz der Stadt Neuwied über. Das Vermögen darf nur unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen
Zwecken zu Gute kommen.

5. Sollte die Stadt Neuwied die ihr zugedachte Stellung nicht einnehmen können oder wollen, so geht das Vermögen unter gleichen Bedingungen an den Sportbund Rheinland e.V, 56075 Koblenz, Rheinau 11.

6. Zur Durchführung der in Absatz 4 und 5 festgelegten Vorschriften ist der zuletzt tätige Vorstand als Vermögensverwalter verpflichtet!

§ 17 Satzungsänderungen

Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 09.06.2017 in den folgenden Paragraphen geändert und tritt am Tage der Bestätigung durch das Amtsgericht Montabaur (VR 10077) in Kraft: § 1 Absatz 3 neu.