Mitgliedsbeiträge

Grundbeiträge (je Monat)

  • 1. Mitglied: 10,- €
  • Familienbeitrag: 20,- €

Abteilungsbeiträge (je Monat)

  • Fußball 5,- €
  • Handball 0,- €
  • Tischtennis 0,- €
  • Turnen 0,- €
  • Volleyball 0,- €

Beitragsordnung

§ 1
Die Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen an den Verein. Sie ist nur in Verbindung mit der Satzung des VfL Oberbieber gültig.

§ 2
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Etwaige Aufnahmegebühren und Umlagen legt der Beirat fest. Die Beiträge treten zu Beginn des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem der Beschluss gefasst wird bzw. zu dem in der Zukunft festgelegten Zeitpunkt für deren Wirksamkeit.

Es wird unterschieden nach Einzelbeitrag und Familienbeitrag. Der Familienbeitrag gilt für höchstens zwei Erwachsene mit mindestens einem nicht volljährigen Kind, die in einem Verwandtschaftsverhältnis ersten oder zweiten Grades zueinander stehen. Betroffen sind somit Eltern(-teile) und Kinder, Großeltern(-teile) und Enkel oder Geschwister.

Ehrenmitglieder, d. h. Mitglieder ab dem fünfzigsten Jahr der Vereinszugehörigkeit, sind beitragsfrei.

§ 3
Der Mitgliedsbeitrag an den Verein ist vierteljährlich im Voraus zu entrichten und ergibt sich aus dem Anhang zu dieser Beitragsordnung. Der zu entrichtende Mitgliedsbeitrag ist den Mitgliedern bei Eintritt in die Abteilung bekanntzugeben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags ist im Anhang zu dieser Beitragsordnung festgelegt.

§ 4
Anträge auf Änderung der Beitragshöhe aufgrund der Zuordnung zu einer anderen Beitragsklasse sind mit den entsprechenden Nachweisen den Abteilungskassierern zur Umstellung in der Mitgliederverwaltung vorzulegen. Ein Anschriftenwechsel ist sofort mitzuteilen.

§ 5
Der Einzug des Mitgliedsbeitrags erfolgt durch das Bankeinzugsverfahren zum 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober im Voraus für das betreffende Quartal. Bei nicht ausreichender Deckung des Kontos ist die anfallende Rückverrechnungsgebühr vom Vereinsmitglied zu tragen. Dafür haben die Abteilungen Sorge zu tragen. Für säumige Beitragszahler gilt § 3 Ziffer 3, Buchstabe b) der Vereinssatzung. Die Vereinssatzung regelt zudem den Vereinsaustritt (§ 10, Absatz 4, Satz 3).

§ 6
Bei Vereinseintritt ist der Mitgliedsbeitrag für die restlichen Monate des Quartals durch Einmalzahlung zu entrichten oder werden nach Vereinbarung zum nächsten Einzugstermin miterhoben.

§ 7
Die Abteilungen können zur Deckung der Mehrausgaben auf Beschluss der Abteilungsmitgliederversammlung abteilungsbezogene Zusatzbeiträge erheben. Diese werden zusammen mit den Grundbeiträgen des Vereins eingezogen. Die abteilungsbezogenen Zusatzbeiträge sind immer in voller Höhe zu entrichten und werden nicht vom Familienbeitrag abgedeckt.

§ 8
Die Mitgliederverwaltung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV). Die persönlichen Daten werden nach dem Bundesdatengesetz gespeichert.

Die o.a. Beiträge sowie die Beitragsordnung gelten, lt. Beschluss Jahreshauptversammlung vom 21.11.2025, ab dem 01.01.2026.

Kündigungen können auch per E-Mail erfolgen. Eine angeforderte Lesebestätigung gilt auch als Kündigungsbestätigung.

Eine schriftliche Bestätigung erfolgt nicht.